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Zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages zurückzuweisen, erklärt der Wirtschaftsforscher und Politikberater Adrian Ottnad:

Das Bundesverfassungsgericht hat es erneut vermieden, sich in der Sache zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des (in der jetzigen Form seit 1995 erhobenen) Solidaritätszuschlags zu äußern. Das eigentliche Problem des Solidaritätszuschlages ist jedoch ohnehin nur politisch zu lösen. Mit kurzer Unterbrechung wird nun bereits seit zwei Jahrzehnten eine Ergänzungsabgabe des Bundes erhoben, die von der Politik parteiübergreifend mit einigungsbedingten Finanzierungslasten gerechtfertigt wird. Dies schadet zunehmend der politischen Glaubwürdigkeit und diskreditiert zugleich die beachtlichen Aufbauleistungen in den neuen Bundesländern seit der Wiedervereinigung.

Tatsächlich steigen die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag im Trend, während die einigungsbedingten Zahllasten des Bundes zurückgehen. Von 2005 bis 2019 summieren sich die vom Bund im Rahmen des Solidarpaktes II zugesagten Mittel auf höchstens 156 Milliarden Euro. Im gleichen Zeitraum wird der Bund aus dem „Soli“ mindestens 187 Milliarden Euro vereinnahmen – je nach Inflations- und Wachstumsverlauf möglicherweise aber auch deutlich mehr. Per Saldo verbleibt also ein rechnerischer Überschuss von mindestens 30 Milliarden Euro (vgl. Tabelle).

Jetzt ist die Politik gefordert. Sie sollte den Solidaritätszuschlags rasch abschaffen. Das bedeutet nicht, neuen Schulden den Weg zu ebnen. Wenn der Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben Steuern in bisheriger Höhe benötigt, dann muss er diese vielmehr auf transparente und glaubwürdige Weise bei seinen Bürgern erheben. Konsequent wäre es dann, den „Soli“ direkt in den Steuertarif einzuarbeiten. Auf diese Weise könnten die Steuerzahler ihre steuerliche Durchschnitts- und Grenzbelastung wieder unmittelbar erkennen. Damit dem Bund hierbei im Steuerverbund keine Einnahmeausfälle entstehen, ist gleichzeitig eine Änderung der Mehrwertsteuerverteilung geboten, wie sie die föderale Finanzverfassung vorsieht.

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Presseinformationen

 

Tabelle:           Solidaritätszuschlag-Aufkommen und Bundesleistungen für das Beitrittsgebiet im Rahmen des Solidarpaktes II 2005-2019

 

Jährliche Aufbauhilfen
nach Solidarpakt II
(Höchstbeträge)*

Aufkommen aus
Solidaritätszuschlag**

Solidaritätszuschlag-Aufkommen
 abzüglich Solidarpaktmittel
(+/- Über-/Unterdeckung)

Milliarden Euro

2005

16,3

10,3

-6,0

2006

15,8

11,3

-4,6

2007

15,3

12,3

-3,0

2008

14,8

13,1

-1,7

2009

13,8

11,9

-1,8

2010

12,9

11,2

-1,7

2011

11,7

11,1

-0,6

2012

10,6

11,9

1,2

2013

9,6

12,5

2,9

2014

8,5

13,1

4,6

2015

7,5

13,3

5,8

2016

6,5

13,6

7,1

2017

5,6

13,8

8,3

2018

4,6

14,1

9,5

2019

2,8

14,4

11,6

Summe
2005-2019

156,3

187,9

31,6

 

 

 

*     Aufgrund der absehbaren Unterschreitung der Höchstbeträge der „Korb II-Mittel“ werden die Gesamtleistungen bis 2019 eher unter 150 Milliarden Euro liegen

**   2010-2014 Steuerschätzung Mai 2010; ab 2015 fortgeschrieben mit 2 Prozent jährliche Steigerungsrate

Quelle: Berechnungen und Schätzungen Adrian Ottnad (2010); Datengrundlage BMF; AK Steuerschätzung (Mai 2010)

© OTTNAD CONSULT 2010 – Übernahme mit Quellenangabe gestattet

 

Rückfragen bitte an: Diplom-Volkswirt Adrian Ottnad

 

Tel.: (02241) 3013193, FAX: (02241) 3013194, E-Mail: presse@ottnad-consult.

 

 

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Presseinformationen

Presseinformation 23. September 2010

Solidaritätszuschlag: Jetzt ist die Politik gefordert

Politische Glaubwürdigkeit und steuerliche Klarheit herstellen

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